§ 105a Nebentätigkeitsvergütung
In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date
Vertragsbediensteten, denen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für die Gemeinde aus einem anderen Aufgabenbereich übertragen werden, kann dafür eine Nebentätigkeitsvergütung gewährt werden. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Nebentätigkeit Rücksicht zu nehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden