(1) Die Vertragsbediensteten haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der durch eine Dienstreise, eine Dienstzuteilung (§ 13) oder eine Dienstzuweisung (§ 14) an eine Dienststelle außerhalb des Gemeindegebietes verursacht wird.
(2) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich Vertragsbedienstete zur Ausführung eines ihnen erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Ort begeben und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Bei Dienstreisen gebühren die Kosten der Benützung des Verkehrsmittels (Reisekostenvergütung) sowie der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft (Reisezulage).
(3) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt jene Dienststelle, der die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.
(4) Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird der tatsächlich angefallene und nachgewiesene Fahrpreis samt allfälliger Platzreservierung vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Eisenbahnfahrten besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Benützung der 2. Wagenklasse. Ab einer Bahnstrecke ab 150 km (einfache Strecke) sind über Verlangen der oder des Vertragsbediensteten die Kosten für die 1. Wagenklasse zu vergüten.
(4a) Anstelle des Abs 4 ist auf Verlangen der oder des Vertragsbediensteten ein Beförderungszuschuss für die Beförderung mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln auszuzahlen. Die Reisebewegung mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinn des Abs 4 ist glaubhaft zu machen. Der Beförderungszuschuss beträgt:
1. bei Weglängen bis acht Kilometer: 2 € je Wegstrecke;
2. bei Weglängen ab acht Kilometer: je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,26 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,13 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,07 €.
Insgesamt darf der Beförderungszuschuss je Wegstrecke 69,30 € nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr höchstens 1.400 € betragen; im Fall der Gewährung eines Jobtickets gemäß § 103 Abs 3 verringert sich dieser Betrag um die Höhe der gewährten Zuschüsse. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend.
(5) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges oder eines eigenen Fahrrades gemäß § 2 Abs 1 Z 22 lit a und b StVO 1960 gebührt eine besondere Entschädigung an Stelle einer Vergütung gemäß Abs 4 nur dann, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar oder nicht zweckmäßig ist und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der bzw dem Vorgesetzten vor Antritt der Dienstreise nachweislich bestätigt worden ist. Bei Benützung eines unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
(6) Die besondere Entschädigung gemäß Abs 5 beträgt:
1.für Fahrräder gemäß § 2 Abs 1 Z 22 lit a und b StVO 1960 je Fahrkilometer 0,15 €,
2. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,25 €,
3. für Personen- und Kombinationsfahrzeuge je Fahrkilometer 0,50 €,
4. für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, je Fahrkilometer 0,15 €.
Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe anheben.
(7) Die Reisezulage für den Verpflegungsaufwand beträgt ab einer durchgehenden Ausbleibezeit von mehr als fünf Stunden 0,5 %, von mehr als sieben Stunden 0,7 %, von mehr als neun Stunden 0,9 % und von mehr als elf Stunden 1,2 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 . Alternativ kann vor Antritt der Dienstreise auch vereinbart werden, dass die tatsächlich anfallenden Verpflegskosten gegen Vorlage der Rechnungen vergütet werden. Wird die Verpflegung durch die Gemeinde oder eine andere öffentliche Einrichtung unentgeltlich beigestellt, ist die für den Verpflegungsaufwand gebührende Reisezulage für jedes unentgeltliche Mittags- oder Abendessen um 50 % zu kürzen. Bei Ausbildungskursen mit inkludierter Verpflegung gebührt unabhängig von der Anzahl der unentgeltlichen Mahlzeiten generell keine Vergütung.
(8) Vor Antritt einer Dienstreise ist nach Möglichkeit eine Vereinbarung mit der oder dem Vorgesetzten über eine allfällig erforderliche Nächtigung und die Unterbringung zu treffen. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, gebührt der Ersatz der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen für die erforderliche Anzahl an Nächtigungen einschließlich jeweils der Auslagen für das Frühstück. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, gebührt eine pauschale Nächtigungsgebühr in der Höhe von 0,7 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(9) In begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten eine von den Abs 4 bis 7 abweichende oder eine diese Bestimmungen ergänzende Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden. In einer solchen Vereinbarung kann auch für die Zurücklegung von Wegstrecken innerhalb des Gemeindegebietes eine Vergütung unter sinngemäßer Anwendung der Abs 4 bis 6 und 11 vorgesehen werden.
(10) Bei einer Dienstzuteilung oder Dienstzuweisung an eine Dienststelle außerhalb des Gemeindegebietes gebührt mangels anderslautender Vereinbarungen zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und der Gemeinde zumindest eine Reisekostenvergütung gemäß Abs 4 und 4a. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die oder den Vertragsbediensteten jedoch nicht zumutbar, gebührt zumindest eine Reisekostenvergütung gemäß den Abs 5 und 6.
(11) Der Antrag auf Ersatz der Reisegebühren ist bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich bis spätestens zum Ende jenes Kalendermonates zu stellen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstzuteilung, Dienstzuweisung) folgt. Der Bürgermeister kann die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache und zweckmäßige Verwaltung verlängern.
§ 105 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 105
…Reisegebühren § 105 (1) Die Vertragsbediensteten haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der durch eine Dienstreise, eine Dienstzuteilung ( § 13…
§ 101 Aufwandsentschädigungen
…ist. Der Mehraufwand, der Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren ( § 105 ) abgegolten.…
§ 28 Begriffsbestimmungen
…Zeitraumes von 24 Stunden; 5. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. (2) Zeiten der Hin- und Rückreise bei Dienstreisen ( § 105 Abs 2 ) gelten als Dienstzeit, wenn nicht im jeweiligen Einzelfall zwischen der Gemeinde und der oder dem Vertragsbediensteten eine anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist…
§ 90
…11. die Fehlgeldentschädigung ( § 102 ), 12. das Jobticket bzw der Fahrtkostenzuschuss ( § 103 ), 13. die Jubiläumszuwendung ( § 104 ), 14. die Reisegebühren ( § 105 ), 15. die Nebentätigkeitsvergütung ( § 105a ). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht…
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