Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
3. Unterabschnitt Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs
§ 103 Jobticket und Fahrtkostenzuschuss
(1) Der Dienstgeber kann Vertragsbedienstete entweder
1.durch ein Jobticket nach Abs 3, sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat, oder
2.durch einen Fahrtkostenzuschuss nach den Abs 4 und 5
unterstützen. Beide Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten gewährt. Für Zeiträume, für die ein Jobticket gewährt wird, kann kein Fahrtkostenzuschuss bezogen werden. Der Dienstgeber darf für Zeiträume, in denen ein Fahrkostenzuschuss bezogen wird, kein Jobticket gewähren.
(2) Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Vertragsbediensteten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle der Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
(3) Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Vertragsbediensteten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, sofern die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten mehr als zwei Kilometer beträgt, sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen und keine Privatnutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges oder eines dienstgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes im Sinn der Sachbezugswerteverordnung besteht. In beiden Fällen werden
1.bei Vertragsbediensteten, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung), 100 % und
2. in sonstigen Fällen 60 % der Kosten
von der Gemeinde getragen. Die Gemeinde ist ermächtigt, vergleichbare Leistungen auch für solche Lehrlinge zu gewähren, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Freifahrten oder Fahrtenbeihilfen für die Beförderung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte haben. Der Zuschuss kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.
(4) Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(5) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.
(6) Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam. Bei Verletzung der Meldepflicht ist eine zu Unrecht bezogene Leistung zurückzuerstatten.
(7) Gebührt der Zuschuss gemäß Abs 3 bzw der Fahrkostenzuschuss gemäß Abs 4 nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Zuschusses.
(8) Bei Teilzeitbeschäftigten gebühren die Leistungen ungekürzt.
§ 103 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 103 Jobticket und Fahrtkostenzuschuss
…§ 103 (1) Der Dienstgeber kann Vertragsbedienstete entweder 1. durch ein Jobticket nach Abs 3 , sofern die Gemeindevorstehung dies beschlossen hat, oder 2. durch einen Fahrtkostenzuschuss nach…
§ 105
… € nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr höchstens 1.400 € betragen; im Fall der Gewährung eines Jobtickets gemäß § 103 Abs 3 verringert sich dieser Betrag um die Höhe der gewährten Zuschüsse. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. (5) Für die…
§ 90
…9. die Gefahrenzulage ( § 100 ), 10. die Aufwandsentschädigung ( § 101 ), 11. die Fehlgeldentschädigung ( § 102 ), 12. das Jobticket bzw der Fahrtkostenzuschuss ( § 103 ), 13. die Jubiläumszuwendung ( § 104 ), 14. die Reisegebühren ( § 105 ), 15. die Nebentätigkeitsvergütung ( § 105a ). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur…
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
§ 65a (1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63…
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