Dienststellenversammlung
§ 11
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses und
b) die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses.
Die Dienststellenversammlung ist weiter berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß zu stellen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs 3 bis 5 und 7 bis 13 sind auf die Dienststellenversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese mindestens einmal jährlich einzuberufen ist.
Rückverweise
Gem-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 11
…Dienststellenversammlung § 11 (1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung. (2) Der Dienststellenversammlung obliegt: a) die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses und b…
§ 26
…seine Auflösung beschließt; c) die Bedienstetenversammlung die Enthebung des Personalvertretungsausschusses (§ 6 Abs 2 lit b) oder die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 11 Abs 2 lit b); d) die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gewählt ist, aufgelöst wird. (3) Die Ausschüsse führen nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode und…