(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst alle Angelegenheiten,
1. die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind und
2. die geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(3) Aufgaben, die der Gemeinde oder bestimmten ihrer Organe auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. Wenn in diesem Gesetz oder in anderen landesrechtlichen Vorschriften einer Gemeinde
1. Rechte als Verfahrenspartei,
2. Rechte als Antragstellerin,
3. Rechte im Rahmen einer Anhörung oder
4. das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme
eingeräumt wird, sind diese Rechte ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(4) Die Gemeinde besorgt die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Organe außerhalb der Gemeinde.
(5) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu besorgen hat. Er wird durch die Bundes- und Landesgesetzgebung bestimmt.
(6) Inwieweit den Gemeinden mit der Übertragung von Angelegenheiten die zu deren Führung notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die Gesetze.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 11 Gemeindeversammlung
…gelten als nicht beigesetzt. (5) Der Antrag ist bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzubringen und von ihr oder ihm unverzüglich der Gemeindewahlbehörde (§ 8 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) zuzuweisen. Die Gemeindewahlbehörde überprüft, ob der Antrag zur Durchführung einer Gemeindeversammlung verpflichtet (Abs 4). Wird die erforderliche Anzahl von…
§ 14 Bürgerbegehren
…Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens ist bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzubringen. Sie oder er hat den Antrag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde (§ 8 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) zuzuweisen, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat. Wird die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften deshalb nicht erreicht…