(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gesetzwidrige Maßnahmen von Gemeindeorganen in den der Landesvollziehung zuzurechnenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch Bescheid aufzuheben. Die gilt nicht für Verordnungen und für Bescheide nur, wenn diese geeignet sind, sich erheblich auf den Gemeindehaushalt auszuwirken.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen eines Gemeindeorganes nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe dafür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.
(3) Soweit es sich jedoch um eine im gerichtlichen Verfahren durchzuführende Behebung von Vollzugsakten handelt, die entgegen dem Verbot des § 69 Abs 2 vorgenommen worden sind, stehen dem Land Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde dazu die Rechte einer Partei zu. Grundbücherliche Eintragungen, die auf Grund eines Titels erfolgen, dessen Zustandekommen gegen die Bestimmungen des § 69 verstößt, sind auf Antrag des Landes Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde zu löschen. Soweit nicht nach den jeweils anzuwendenden Verfahrensbestimmungen ein Kostenersatz vorgesehen ist, trägt die Gemeinde, die dazu Veranlassung gegeben hat, die Kosten der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, falls diese Maßnahmen erfolgreich sind.
(4) Soweit Maßnahmen im Sinn des Abs 1 noch nicht vollzogen sind, kann die Aufsichtsbehörde deren Durchführung untersagen (Sistierung).
(5) Die Abs 1 und 4 finden auf Maßnahmen keine Anwendung, für deren Durchführung eine gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden ist.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 70 Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gesetzwidrige Maßnahmen von Gemeindeorganen in den der Landesvollziehung zuzurechnenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch Bescheid aufzuheben. Die gilt nicht für Verordnungen und für Bescheide nur, wenn diese geeignet sind, sich erheblich auf de…
§ 47 Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung
…Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Einlangens des Beschlusses angerechnet, ist der Beschluss unbeschadet der weiteren Anwendbarkeit des § 70 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich durchzuführen. (3) Kann die Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis eines anderen Gemeindeorganes fallen, ohne Nachteil für…