(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich den Entwurf des Voranschlages so zeitgerecht zu erstellen, dass
1. darüber von der Gemeindevertretung noch vor Beginn des Finanzjahres Beschluss gefasst werden kann und
2. noch vorher für die Gemeindemitglieder die Möglichkeit besteht, durch wenigstens eine Woche in den Entwurf Einsicht zu nehmen. Die zu diesem Zweck vorzunehmende Auflegung des Entwurfes zur öffentlichen Einsicht ist gemäß § 53 kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied beim Gemeindeamt zu dem Entwurf schriftliche Anregungen einbringen.
(2) Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist eine Ausfertigung des Entwurfes unmittelbar zu Verfügung zu stellen, sofern nicht darauf von der Fraktion verzichtet wird. Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten über Verlangen eine vereinfachte Zusammenfassung des Entwurfes. Ein solches Verlangen kann nur vor Ablauf der Einsichtsfrist (Abs 1) gestellt werden.
(3) Der Voranschlag ist von der Gemeindevertretung nach Prüfung der allenfalls vorgebrachten Anregungen der Gemeindemitglieder zu beschließen. Gleichzeitig sind die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben (§ 63) erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 57 Erstellung des Voranschlages
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich den Entwurf des Voranschlages so zeitgerecht zu erstellen, dass 1. darüber von der Gemeindevertretung noch vor Beginn des Finanzjahres Beschluss gefasst werden kann und 2. noch vorher für die Gemeindemitglieder die Möglichkeit besteht, dur…
§ 55 Voranschlag
…die Entwicklung der Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen das Ziel des ausgeglichenen Haushalts (Abs 3) gefährdet ist, muss ein Nachtragsvoranschlag unter sinngemäßer Anwendung des § 57 erstellt werden. (6) Alle Beschlüsse zum Voranschlag oder zu Nachtragsvoranschlägen sind umgehend der Landesregierung zu übermitteln. Der Vorlage des Voranschlages hat ist bis spätestens einen…