(1) Den Vorsitz in der Gemeindevertretung führt außer im Fall des § 23 Abs 4 (konstituierende Sitzung mit Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Im Verhinderungsfall nimmt diese Aufgaben die Stellvertreterin oder der Stellvertreter (§ 49 Abs 2) wahr. Beschlüsse, die in einer Sitzung gefasst werden, bei der dies nicht beachtet wird, sind rechtswidrig und können innerhalb von sechs Monaten ab dem Sitzungstag auf Anregung eines Mitglieds der Gemeindevertretung oder von Amts wegen von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.
(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, sorgt für ihren gesetzmäßigen Verlauf und handhabt die Sitzungspolizei.
(3) Mitgliedern der Gemeindevertretung, die die Sitzung stören, insbesondere den gebotenen Anstand verletzen, persönliche Angriffe vorbringen oder von der Sache abschweifen, können von der oder dem Vorsitzenden Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder der Ruf zur Sache erteilt werden. Bei wiederholten Verstößen kann für die Dauer der Sitzung weiter das Wort entzogen werden.
(4) Die oder der Vorsitzende kann Zuhörerinnen und Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Mahnung aus dem Zuhörerraum weisen und nötigenfalls entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Die Räumung des Zuhörerraumes ist jedoch bei jenen Tagesordnungspunkten nicht zulässig, bei denen gemäß § 33 Abs 3 die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden darf.
(5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 40 Wahl der Mitglieder der Gemeindevorstehung
…mit Ausnahme des § 50 Abs 3 (Ausspruch des Misstrauens) der Amtsperiode der Gemeindevertretung. (4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung (§ 34) hat anlässlich der Wahl zwei andere Mitglieder der Gemeindevertretung als Stimmenzähler zu bestimmen. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen. Zur Sicherstellung der geheimen Wahl sind…