(1) Die Mitglieder der Gemeindevorstehung sind von der Gemeindevertretung zu wählen, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jedoch nur in den Fällen der §§ 37 Abs 7, 78 Abs 5 und 79 Abs 6 und 8 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung oder ausnahmsweise unverzüglich danach stattzufinden. Findet die Wahl nicht innerhalb von drei Wochen nach Konstituierung der Gemeindevertretung statt, hat die oder der Vorsitzende der nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 eingerichteten Bezirkswahlbehörde die Gemeindevertretung zur Vornahme dieser Wahl sofort für einen Tag innerhalb einer Woche einzuberufen.
(2) Wählbar sind nur Mitglieder der Gemeindevertretung, die bei der Wahlsitzung anwesend sind. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister sowie zur Vizebürgermeisterin oder zum Vizebürgermeister können darüber hinaus nur österreichische Staatsbürgerinnen oder bürger gewählt werden.
(3) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung nimmt am Wahlakt zur Wahrnehmung der Gesetzmäßigkeit des Vorganges teil; zu diesem Zweck ist sie bzw er rechtzeitig von Tag und Stunde der Wahl in Kenntnis zu setzen. Sie oder er nimmt das Gelöbnis (Abs 8) der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entgegen. Mit der Ablegung des Gelöbnisses beginnt die Amtsperiode der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Amtsperiode der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entspricht mit Ausnahme des § 50 Abs 3 (Ausspruch des Misstrauens) der Amtsperiode der Gemeindevertretung.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung (§ 34) hat anlässlich der Wahl zwei andere Mitglieder der Gemeindevertretung als Stimmenzähler zu bestimmen. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen. Zur Sicherstellung der geheimen Wahl sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Eine von der Gemeindevertretung vorzunehmende Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist vor der Wahl der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte durchzuführen.
(5) Als Bürgermeisterin bzw Bürgermeister ist jenes Mitglied der Gemeindevertretung gewählt, das mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt. Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, findet eine dritte Abstimmung statt, die sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu ziehende Los. Jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit in der dritten Abstimmung gilt als gewählt, auf wen das von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu ziehende Los fällt. Verweigert die oder der auf Grund der vorstehenden Bestimmungen gültig Gewählte die Annahme des Mandates, ist ungeachtet der Anzahl der bisherigen Abstimmungen und deren Ergebnis neuerlich eine Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vorzunehmen.
(6) Die Aufteilung der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte auf die Fraktionen erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht auf Grund der Anzahl der in der vorangegangenen Gemeindevertretungswahl den einzelnen Parteien zugefallenen Mandate unter sinngemäßer Anwendung des § 76 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998. Wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einer Partei angehört, die Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung hat, ist sie bzw er auf die ihrer oder seiner Fraktion insgesamt zukommende Anzahl an Mandaten in der Gemeindevorstehung anzurechnen, und zwar an der ersten Stelle der ihr in der Berechnung zukommenden Mandate. Wenn sich dabei für mehrere Fraktionen gleiche Zahlen ergeben, fällt die Besetzung des betreffenden Mandates jener Fraktion zu, deren Fraktionssumme, geteilt durch die Wahlzahl, anlässlich der vorangegangenen Gemeindevertretungswahl den größeren Rest ergibt; ergibt sich kein oder ein gleicher Rest, so entscheidet das Los. Die Gemeindevertretungsmitglieder werden in der Ordnung gereiht, die sich aus dieser Berechnung ergibt.
(7) Die Wahl der den einzelnen Fraktionen nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Gemeinderätinnen und -räte hat für jedes von ihnen zu besetzende Mandat vor der versammelten Gemeindevertretung in einem gesonderten Wahlgang durch die betreffende Fraktion aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder zu erfolgen (Fraktionswahl). Die Fraktionswahl wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Fraktion geleitet. Die Wahl kann gültig nur vorgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder der betreffenden Fraktion anwesend sind. Hat in dem Wahlgang kein Fraktionsmitglied in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Fraktionsmitglieder erhalten, findet eine dritte Abstimmung statt, die sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen der anwesenden Fraktionsmitglieder erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, entscheidet das von dem an Lebensjahren älteste Fraktionsmitglied zu ziehende Los. Jede Fraktionsstimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einzubeziehende Person entfällt, ist ungültig. Bei der dritten Abstimmung ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Fraktionsstimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit gilt als gewählt, auf wen das von dem an Lebensjahren ältesten Fraktionsmitglied zu ziehende Los fällt. Kommt derart eine gültige Wahl nicht zustande, bleibt das der betreffenden Partei gemäß Abs 6 zufallende Mandat so lange unbesetzt, bis sie einen neuen Wahlgang bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister verlangt. Eine Besetzung des freien Mandates durch ein einer anderen Partei angehöriges Mitglied der Gemeindevertretung oder ein Nachrücken der gemäß Abs 6 nachfolgenden Gemeinderätinnen oder Gemeinderäte ist unzulässig.
(8) Die gewählten Mitglieder der Gemeindevorstehung haben vor der versammelten Gemeindevertretung ein Gelöbnis nach den Bestimmungen des § 23 Abs 3 abzulegen.
(9) Über die Vornahme der Wahl der Gemeindevorstehung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der oder dem Vorsitzenden und allen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zu unterschreiben und mit allen Wahlakten bei der Gemeinde zu hinterlegen ist. Das Wahlergebnis ist der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen und gemäß § 53 kundzumachen.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 41 Amtsperiode der Gemeindevorstehung und Nachwahlen
…1) Die Amtsperiode der Gemeindevorstehung beginnt mit Ausnahme jener der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (§ 40 Abs 3 letzter Satz) mit der Ablegung des Gelöbnisses durch zwei Drittel der gewählten Mitglieder der Gemeindevorstehung (§ 40 Abs 8). Sie…
§ 40 Wahl der Mitglieder der Gemeindevorstehung
(1) Die Mitglieder der Gemeindevorstehung sind von der Gemeindevertretung zu wählen, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jedoch nur in den Fällen der §§ 37 Abs 7, 78 Abs 5 und 79 Abs 6 und 8 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevert…
§ 30 Einberufung der Gemeindevertretung
…des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. (2) Die Einberufung erfolgt außer im Fall des § 40 Abs 1 durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Eine Gemeindevertretungssitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist gesetzwidrig; die dabei gefassten Beschlüsse sind…
§ 39 Mitglieder der Gemeindevorstehung
…in der Gemeindevorstehung hat. (2) Die Fraktionen haben nach dem Verhältniswahlrecht (Mandatsstärke) Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Das erstgereihte Mitglied der Gemeindevorstehung (§ 40 Abs 6) führt die Bezeichnung „Vizebürgermeisterin“ oder „Vizebürgermeister“. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern führt auch das zweitgereihte Mitglied…