Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 30 § 30
…IV. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 30 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.…
Rückverweise