§ 29 § 29
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für die Dienstbezüge der Gemeindebeamten im Kindergarten- und Horterzieherdienst sind die einschlägigen Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten der Verwendungsgruppe KLK sinngemäß anzuwenden. Zum Dienstbezug zählt insbesondere auch die Allgemeine Dienstzulage gemäß § 66a der Dienstpragmatik der Landesbeamten, LGBl. 2200.
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