(1) Auf seinen Antrag kann der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben werden, wenn am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 68. Lebensjahr vollendet, ist nicht zulässig.
(2) Der Beamte kann einen Antrag nach Abs. 1 bis spätestens ein Jahr vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres stellen.
(3) Der Aufschub des Übertritts in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten vorzeitig beendet werden, wenn kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.
§ 84a GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 84a Aufschub des Übertritts in den Ruhestand
(1) Auf seinen Antrag kann der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben werden, wenn am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 68. Lebensjahr vollendet, ist nicht zulässig. (2) De…
§ 57 Besoldungsansprüche
… 86 oder nach § 87 nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt oder b) einen Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestandes nach § 84a bewirkt und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder zum Zeitpunkt des…