GbedG 1988
Gliederung
(1) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes hat einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu entrichten.
(2) Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 82 Abs. 2) nicht unterschritten werden.
(3) Für jenen Teil des Ruhebezuges, der
a) über 150 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 10 v.H. zu entrichten;
b) über 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 + des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 20 v.H. zu entrichten;
c) über 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 25 v.H. zu entrichten.
Diese Regelung gilt für die Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in lit. a bis c festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu halbieren sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 24/2015
§ 155 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 155 § 155*) Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 66/2010
…10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage ( §§ 58 Abs. 1, 4 und 5, 85a, 88b Abs…
§ 158 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2015
…Die §§ 79b Abs. 3, 90 Abs. 11 und Abs. 12 sowie 155 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft…
§ 86
…Kinderzulage gebührte und es kein eheliches oder uneheliches Kind des Gemeindebeamten ist. (3) Der überlebende Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 79b sinngemäß gilt. (4) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt § 85b. *) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 37/2018…
§ 85c
…zeitliche Lagerung maßgebend. (5) Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen. (6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 79b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten. *) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 38/2023…
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