§ 104 § 104*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
In Kraft seit 10. Juni 2005
Up-to-date
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des fünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 72 – | Mitteilung von Pflichtverletzungen – |
§ 73 – | Ermahnung –. |
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
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