§ 140 § 140*) Ausnahmen von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen
In Kraft seit 10. Juni 2005
Up-to-date
GbedG 1988
Gliederung
III. Hauptstück Gemeindeangestellte
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung*) § 139*) Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung
§ 140 § 140*) Ausnahmen von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen
(1) Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005
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