LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGemeindebedienstetengesetz 1988III. Hauptstück Gemeindeangestellte2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung*) § 139*) Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung§ 140

§ 140Ausnahmen von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen

In Kraft seit 10. Juni 2005
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