GbedG 1988
Gliederung
(1) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten sind in Nebenbezügewerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebenbezügewert beträgt 1 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen in jenem Monat, für den die anspruchsbegründenden Nebenbezüge gebühren.
(2) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen sind jeweils bei der Auszahlung in den nach Abs. 1 ermittelten Nebenbezügewerten festzuhalten.
(3) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebenbezügewerte ist dem Gemeindebeamten schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit dieser Summe gilt als anerkannt, wenn diese vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Summe der Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen.
(4) § 59 Abs. 5 ist bei der Berechnung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 36/2017
§ 152 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 152 Übergangsbestimmung für die Zusatzpension (Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 66/2010)
…Dienstunfähigkeit zehnjähriger, überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß § 123 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 123 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gebührenden Todesfallbeitrages eine von der…
Rückverweise