GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
8. Abschnitt Nebenbezügezulagen § 98*) Anspruch auf Nebenbezügezulage
§ 100 § 100*) Nebenbezügewert
(1) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten sind in Nebenbezügewerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebenbezügewert beträgt 1 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen in jenem Monat, für den die anspruchsbegründenden Nebenbezüge gebühren.
(2) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen sind jeweils bei der Auszahlung in den nach Abs. 1 ermittelten Nebenbezügewerten festzuhalten.
(3) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebenbezügewerte ist dem Gemeindebeamten schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit dieser Summe gilt als anerkannt, wenn diese vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Summe der Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen.
(4) § 59 Abs. 5 ist bei der Berechnung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 36/2017
§ 148 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 148 § 148*)
…zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 41/1984 gewährt wurden, begründen einen Anspruch auf eine Nebenbezügezulage. Der § 100 Abs. 3 gilt sinngemäß. (5) Die Gemeinde als Träger von Privatrechten hat Gemeindebediensteten und ehemaligen Gemeindebediensteten, die nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine…
§ 102 § 102*) Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis zur Gemeinde
…Gemeindeangestellter bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des § 100 Abs. 1 zu ermitteln. (2) Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 kann für die in einem anderen öffentlich-rechtlichen oder in einem…
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