Die Bestimmungen der §§ 56, 57, 57a, 60 bis 67, 70 bis 83 und 86 bis 88a sowie des § 8 Abs. 1 erster Satz und der §§ 9 bis 12 GBGO, LGBl. 2440, gelten sinngemäß.
§ 97q GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 97q § 97q
…das dem Prozentausmaß nach § 58 Abs. 1 und nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen…
§ 57a § 57a
…§§ 65 bis 69 weiterhin anwendbar. (4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 97a bis 97p anzuwenden, wenn der Gemeindebeamte nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten ist und keine Versicherungszeiten im Sinne des…
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