§ 82 § 82
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Hinterläßt ein Gemeindebeamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so kann Personen, die nachweisbar von dem Verstorbenen erhalten wurden, vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) nach Beratung mit der Personalvertretung eine außerordentliche, fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligt werden.
§ 85a GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 85a § 85a
…Beitrag (1) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 55 bis 82 dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten. (2) Der Beitrag beträgt: 1. 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem…
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