(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründete Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 69 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 69 § 69
…der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz und § 11 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden. (7) Einem Gemeindebeamten kann außerdem bei einem Austritt gemäß § 25 aus familiären…
§ 71e § 71e
…Witwerversorgungsgenusses ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten. (3) Dieser Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist unter Bedachtnahme auf § 11 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt hat oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.…
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