(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Gemeindebeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei unbeachtlich.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Gemeindebeamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Gemeindebeamten geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 und 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),
b) von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Gemeindebeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
e) des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005, und vergleichbarer bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Gemeindebeamten handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 71b § 71b
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Gemeindebeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhe…
§ 71c § 71c
…1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 71b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von € 1.762,98, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss soweit zu erhöhen…
§ 1b § 1b
…bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen zu übermitteln. (3) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 71b, § 97b, § 97c, § 97f sowie von Einkünften nach § 78. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten hat nach Möglichkeit automatisiert…
§ 71e § 71e
…aufzufordern, sein Einkommen zu melden. (2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist der den Hundertsatz gemäß § 71b Abs. 2 überschreitende Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten. (3) Dieser Teil des Witwen…