(1) Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 107 § 107*)Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach § 95a(Novelle LGBl.Nr. 37/2013)
…1) Erklärungen nach § 95a Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses…
§ 95a § 95a*)Erklärung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten(Novelle LGBl.Nr. 37/2013)
(1) Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist …
§ 1 § 1*)Anwendungsbereich des Gesetzes
…gilt es für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten, wenn ihr Dienstverhältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 37/2013 begründet wurde oder wenn sie eine Erklärung nach § 95a abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. (3) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf…
§ 95b § 95b*)Überführung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten(Novelle LGBl.Nr. 37/2013)
…1) Gemeindebedienstete, die eine Erklärung nach § 95a Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung der §§ 71g Abs. 3 iVm 71d Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. (2…
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