(1) Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Gemeinden – im Folgenden „Gemeindeangestellte” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beenden.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde oder die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Weiters gilt es für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten, wenn ihr Dienstverhältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 37/2013 begründet wurde oder wenn sie eine Erklärung nach § 95a abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll.
(3) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie auf freie Dienstnehmer nach Maßgabe des IV. Hauptstücks Anwendung.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Gemeindeangestellten, die in Betrieben tätig sind.
(5) Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 92a § 92a*)Freie Dienstnehmer
…1) Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a) sind auf Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen (freie…
§ 81 § 81*)Abfertigung
…Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden: a) monatliches Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG…