(1) Die Gemeindebediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl.Nr. 19/2005, Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen sowie bei Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen ist die Erklärung nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anzuwenden sind. Der Anspruch auf Dienstbezüge bestimmt sich nach den Regelungen des 5. Abschnittes des I. Hauptstückes („Gehaltssystem alt“). Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019, 72/2022, 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 99 § 99*)Übergangsbestimmungen
…1) Für jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung (§ 94) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, erworben wurden, aufrecht. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in…
§ 102 § 102*)Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach § 94(LGBl.Nr. 19/2005)
…1) Für Gemeindebedienstete, die vor dem 1. Oktober 2005 eine Erklärung nach § 94 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monates wirksam; die Monatsbezüge sind rückwirkend ab dem 1. Jänner 2005 nach §…
§ 95 § 95*)Überführung
…1) Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 71d Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. (2) In den Gehaltsklassen 1 bis 14 richtet…
§ 1 § 1*)Anwendungsbereich des Gesetzes
…zu beenden. (2) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde oder die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Weiters gilt es für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten, wenn ihr Dienstverhältnis nach Inkrafttreten des…