(1) Für jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung (§ 94) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, erworben wurden, aufrecht. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.
(2) Bis zur Erlassung neuer Bestimmungen ist die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, erlassene Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 15/1980, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 27/1984, 56/1991, 33/1992, 26/1996 und 60/2001, auch auf die von diesem Gesetz erfassten Gemeindeangestellten anwendbar; dies jedoch nur insoweit, als sie die Bestimmungen des § 66 dieses Gesetzes ausführt.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 95b § 95b*)Überführung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten(Novelle LGBl.Nr. 37/2013)
…ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten. (6) Die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach § 99, betreffend die Abfertigung nach § 100 sowie betreffend den Todesfallbeitrag nach § 101 gelten sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 37/2024…