*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durch
a) Austritt;
b) Entlassung sowie Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 76);
c) Zeitablauf;
d) Kündigung;
e) einvernehmliche Auflösung;
f) Tod.
(2) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 78 § 78*)Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf
…1) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in § 74 angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. (2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs…