§ 74 § 74*)Endigungsgründe
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durch
a) Austritt;
b) Entlassung sowie Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 76);
c) Zeitablauf;
d) Kündigung;
e) einvernehmliche Auflösung;
f) Tod.
(2) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
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