GAG 2005
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten
3. Abschnitt Rechte der Gemeindeangestellten § 35*) Erholungsurlaub
§ 42 § 42*) Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles
(1) Ist das andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils, das zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Abs. 1 liegt nur vor bei
a) Tod;
b) Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt;
c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;
d) schwerer Erkrankung;
e) Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
(3) Der Gemeindeangestellte hat die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.
(4) Der Anspruch nach Abs. 1 steht auch dann zu, wenn der Gemeindeangestellte bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 37/2023
§ 35 GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 35
…zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden; b) vom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden; c) vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden; d) vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden; e) vom vollendeten 45. Lebensjahr an 256 Stunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im…
§ 49 § 49*) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
(1) Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung der Wo…
§ 80 § 80*) Kündigungsschutz
(1) Nach mindestens fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der Gemeinde kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Gründe, die den Dienstgeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere: a) ein aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festg…
§ 75 § 75*) Austritt aus dem Dienstverhältnis
(1) Der Gemeindeangestellte ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor…
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