(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Gemeindeangestellten auf Antrag Telearbeit in der Form gewährt werden, dass er bestimmte dienstliche Aufgaben regelmäßig in seiner Wohnung oder der Wohnung naher Angehöriger (Homeoffice) oder an einem anderen von ihm selbst gewählten Ort im Rahmen einer Dienstleistung außerhalb der Dienststelle (sonstige Telearbeit), unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn
a) sich der Gemeindeangestellte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat und
b) der Gemeindeangestellte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Die Gewährung von Telearbeit kann für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten erfolgen. Sie verlängert sich um den gleichen Zeitraum, wenn dem weder der Dienstgeber noch der Gemeindeangestellte bis einen Monat vor Ablauf der Frist oder, falls Telearbeit nur für höchstens zwei Monate gewährt wurde, bis zwei Wochen vor Ablauf der Frist widerspricht.
(3) Der Dienstgeber hat bei der Prüfung eines Antrags nach Abs. 1 auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten angemessen Rücksicht zu nehmen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Gemeindeangestellten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel sind dem Gemeindeangestellten vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.
(5) Telearbeit kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Weiters kann Telearbeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Gemeindeangestellten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beendet werden. Telearbeit endet jedenfalls, wenn der Gemeindeangestellte mehr als drei Monate vom Dienst abwesend ist.
(6) In Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann durch den Dienstgeber außerordentliche Telearbeit angeordnet werden oder gewährte Telearbeit widerrufen werden; auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bei Anordnung außerordentlicher Telearbeit gilt Abs. 1 lit. b sinngemäß.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 28a § 28aTelearbeit
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Gemeindeangestellten auf Antrag Telearbeit in der Form gewährt werden, dass er bestimmte dienstliche Aufgaben regelmäßig in seiner Wohnung oder der Wohnung naher Angehöriger (Homeoffice) oder an einem andere…
§ 90 § 90*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…– § 23 – Ruhezeiten – § 24 – Nachtarbeit – § 25 – Ausnahmebestimmungen – § 26 – Abwesenheit vom Dienst – § 28a – Telearbeit – § 29 – Dienstzuteilung und Verwendungsänderung – § 31 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art – § 33 – Meldepflichten – §…
§ 96a § 96a*)Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
…Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen; c) Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67); d) Telearbeit (§ 28a); e) Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36); f) Pflegeteilzeit…