§ 2 § 2*)Gemeindeangestellte, Begriffe
In Kraft seit 13. Juli 2023
Up-to-date
(1) Gemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.
(2) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Gemeindeangestellten.
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2023
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