(1) Gemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.
(2) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Gemeindeangestellten.
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2023
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 70a § 70aPensionskassenvorsorge
…Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen: a) ein Pensionskassenvertrag nach § 15 Pensionskassengesetz (PKG) und…
§ 84 § 84*)Dienstfreie Tage; Erholungsurlaub
…Pflichtschulzeitgesetzes; d) die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Montag nach Ostern (Osterferien); e) die Tage während der Hauptferien nach dem Pflichtschulzeitgesetz (§ 2 Abs. 3 Pflichtschulzeitgesetz). Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für dienstfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der…