(1) Gemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.
(2) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Gemeindeangestellten.
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2023
§ 2 GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 2
…§ 2 *) Gemeindeangestellte, Begriffe (1) Gemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. (2) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie…
§ 70a § 70a Pensionskassenvorsorge
…Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes ( BPG ) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen: a) ein Pensionskassenvertrag nach § 15 Pensionskassengesetz ( PKG ) und…
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