GAG 2005
Gliederung
VI. Hauptstück Zuständigkeit, Schlussbestimmungen § 96*) Zuständigkeit
§ 109 § 109*) Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 51/2015
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, erfolgt sind, gilt § 46 Abs. 9 in der Fassung vor LGBl.Nr. 51/2015 weiter.
(4) Für den Fall, dass § 13a oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015
§ 109 GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 109 § 109*) Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 51/2015
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 , LGBl.Nr. 51/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des…
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