(1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion (§ 2 Abs. 1) eine Nutzungsänderung für Büro- und Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.
(3) Bei Berechnung der Nutzflächen gemäß Abs. 1 können benachbarte Häuser, die in einem baulichen Zusammenhang stehen und dieselbe grundbücherliche Eigentümerin/denselben grundbücherlichen Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt werden. Eine solche Regelung darf im Höchstfall zwei Gebäude umfassen.
Rückverweise
GAEG 2008 · Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
§ 9 Nutzung der Gebäude in der Kernzone
(1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfältig…
§ 29 Strafbestimmungen
…begeht, wer 1. ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt; 2. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 3. Gebote oder Verbote einer auf…
§ 12 Aufgaben der ASVK
…Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes oder der darüber hinausgehenden Verpflichtung zur Erhaltung gemäß § 5 nicht nachkommen oder den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandeln, hat die ASVK bei der Baubehörde Anzeige zu erstatten. (4) Die ASVK ist befugt, Vorschläge an die Landesregierung, z. B. betreffend weitere Schutzzonen…