(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt;
2. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
3. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
4. die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2).
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht;
2. ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2).
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Rückverweise
GAEG 2008 · Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
§ 29 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt; 2. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 3. Gebote oder Verbote einer auf G…
§ 33a Inkrafttreten von Novellen
…§ 15 Abs. 2 und 3a Z 3, des § 23 Abs. 2, des § 27, des § 29 Abs. 1 und des § 32 Abs. 7 bis 9 sowie der Entfall der §§ 26 und 29 Abs. …
§ 27 Eigener Wirkungsbereich
…Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr…
§ 18 Mittel des Fonds
…die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds; 5. die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen; 6. Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen; 7. Strafgelder gemäß § 29. (2) Die Zuwendungen der Stadt und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 55 zu 45 zu erfolgen. (3) Die Mittel des Fonds sind gesondert…