(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1. Zuwendungen der Stadt;
2. Zuwendungen des Landes;
3. Zuwendungen des Bundes;
4. die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;
5. die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;
6. Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen;
7. Strafgelder gemäß § 29.
(2) Die Zuwendungen der Stadt und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 55 zu 45 zu erfolgen.
(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen der Stadt zinsbringend anzulegen.
Rückverweise
GAEG 2008 · Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
§ 10 Verfahrensbestimmungen
…das Schutzgebiet betreffen – vor Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 39 Abs. 4 und der Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes. (3) Die Behörde kann bei der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Zielen dieses Gesetzes…