(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
a) nicht in Freizeit oder
b) nach § 29 Abs. 2 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
a) im Fall des § 29 Abs. 2 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
b) im Fall des § 29 Abs. 2 lit. c den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 22 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden nach § 29 Abs. 2
a) außerhalb der Nachtzeit 50 v.H. und
b) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 100 v.H.
der Grundvergütung.
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor dem Ablauf der im § 29 Abs. 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 56 § 56
…Dienst vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den §§ 53 und 55 eine Journaldienstzulage. Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.…
§ 52 § 52
…1) Nebengebühren sind, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist: a) die Überstundenvergütung (§ 53), b) die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 54), c) die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 55), d) die Nachtdienstzulage (§ …
§ 55 § 55
…1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 53 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § …
§ 57 § 57
…1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den §§ 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist. (2) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft…