(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 53 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 53 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem Vertragsbediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 0,18 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Landes des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 1.
(5) § 53 Abs. 6 ist anzuwenden.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 55 § 55
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 53 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grund…
§ 52 § 52
…a) die Überstundenvergütung (§ 53), b) die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 54), c) die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 55), d) die Nachtdienstzulage (§ 55a), e) die Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes (§ 55b), f) die Journaldienstzulage (§ …