(1) Der Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
(2) Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten nach § 122. Für die Einstufung ist unter Berücksichtigung der für die Modellstelle geforderten Erfahrungszeit abweichend von § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 137 § 137
…zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben. (2) Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 45a oder § 160 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Abs. 1 der bisherige Jubiläumsstichtag.…
§ 115 § 115
…verwendet wird, und b) dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 160 übergeführt wurde oder der nach § 45a das Entlohnungssystem gewechselt hat, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.…
§ 122 § 122
…nach § 127 Abs. 3 einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen. (5) Für Vertragsbedienstete im Sinn des § 45a Abs. 1 gilt Abs. 4 zweiter Satz mit der Maßgabe, dass jene Zeiten miteingerechnet werden, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach…