§ 115 § 115
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Für den Vertragsbediensteten,
a) der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und
b) dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 160 übergeführt wurde oder der nach § 45a das Entlohnungssystem gewechselt hat,
gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.
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