§ 1 § 1
In Kraft seit 12. Januar 2005
Up-to-date
§ 1 § 1 — G-GlBG 2005
Dieses Gesetz gilt
a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten und
b) für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.