§ 1 Geltungsbereich — G-GlBG 2005
Dieses Gesetz gilt
a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten und
b) für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.
§ 5 G-GlBG 2005 · G-GlBG 2005 · Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005
§ 5 Gleichbehandlungsbeauftragte
…1) Der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat aufgrund eines Vorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 3 für jeden politischen Bezirk eine(n…
§ 2 Sinngemäße Anwendung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
…Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die im § 1 genannten Personen das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass jeweils in der grammatikalisch richtigen Form an die Stelle des Landes Tirol die Gemeinde bzw. der…
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