LandesrechtTirolLandesesetzeGemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 12. Januar 2005
Up-to-date

Dieses Gesetz gilt

a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten und

b) für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

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