(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die in einem Dienstverhältnis zu Gemeinden stehen. Für Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer der Stadt Graz finden jedoch nur die §§ 1 bis 5 a sowie die §§ 1 6 b, 17 und 18 Anwendung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht besondere Regelungen getroffen sind, sind die Dienstverhältnisse der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zu begründen, zu gestalten und aufzulösen:
1. bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten/Beamtinnen der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 und dem Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung,
2. bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen nach dem Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974 und dem Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl, Nr. 160 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen richtet sich für (Sonder)Kindergartenpädagoginnen/ (Sonder)Kindergartenpädagogen und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten nach dem Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG, LGBl. Nr. 105/2008. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richten sich nach § 27 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – StKBBG 2019, LGBl. Nr. 95/2019.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020
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