LandesrechtSalzburgLandesesetzeFlüchtlingsunterkünftegesetz 2022

Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022

FUG 2022
In Kraft bis 28. Februar 2029
Up-to-date

§ 1 Flüchtlingsunterkünfte

§ 1 § 1

(1) Flüchtlingsunterkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind Unterkünfte in einer Betreuungseinrichtung des Landes Salzburg oder einer vom Land Salzburg beauftragten Einrichtung gemäß § 4 Z 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.

(2) Der vorwiegende Verwendungszweck von Flüchtlingsunterkünften ist die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gemäß § 5 Abs 2 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.

§ 2 Raumordnungsrechtliche Erleichterungen

§ 2 § 2

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. Flüchtlingsunterkünfte in allen Baulandkategorien (§ 30) zulässig sind;

2. eine Einzelbewilligung für Flüchtlingsunterkünfte unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nach § 46 auch im Grünland erteilt werden kann;

3. für die Verwendung von im Grünland bestehenden Bauten sowie widmungswidrigen Bestandsbauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keine Bewilligung nach § 46 erforderlich ist.

§ 3 Baurechtliche Erleichterungen

§ 3 § 3

(1) Das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendung von bestehenden Bauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keiner Bewilligung der Baubehörde nach § 2 Abs 1 Z 5 bedarf.

(2) Für die zeitweilige, zwei Jahre nicht übersteigende Aufstellung von Wohncontainern für Flüchtlingsunterkünfte im Bauland ist weder eine Bauplatzerklärung noch eine Baubewilligung erforderlich.

(3) Den bautechnischen Anforderungen an Flüchtlingsunterkünfte wird bei Bestandbauten entsprochen, wenn diese im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und der voraussichtlichen durchschnittlichen Unterbringungsdauer ein tragbares Maß an Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Schallschutz aufweisen.

(4) Bei der Neuerrichtung von Bauten für Flüchtlingsunterkünfte sind bautechnische Ausnahmen auf Antrag zu gewähren, soweit diese mit dem Verwendungszweck und der voraussichtlichen durchschnittlichen Unterbringungsdauer vereinbar sind.

§ 4 In- und Außerkrafttreten

§ 4 § 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2022 in Kraft und sieben Jahre danach außer Kraft.

§ 5 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

§ 5 § 5

§ 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2024 tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.