§ 1 Flüchtlingsunterkünfte
In Kraft bis 28. Februar 2029
Up-to-date
(1) Flüchtlingsunterkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind Unterkünfte in einer Betreuungseinrichtung des Landes Salzburg oder einer vom Land Salzburg beauftragten Einrichtung gemäß § 4 Z 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
(2) Der vorwiegende Verwendungszweck von Flüchtlingsunterkünften ist die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gemäß § 5 Abs 2 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
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