§ 2 Raumordnungsrechtliche Erleichterungen
In Kraft bis 28. Februar 2029
Up-to-date
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Flüchtlingsunterkünfte in allen Baulandkategorien (§ 30) zulässig sind;
2. eine Einzelbewilligung für Flüchtlingsunterkünfte unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nach § 46 auch im Grünland erteilt werden kann;
3. für die Verwendung von im Grünland bestehenden Bauten sowie widmungswidrigen Bestandsbauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keine Bewilligung nach § 46 erforderlich ist.
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