Den an einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 7, 18 Abs. 4, 37 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 42 Abs. 1 Partei sind, kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetz besondere Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 87 Parteistellung§ 87*)
Den an einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 7, 18 Abs. 4, 37 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 42 Abs. 1 Partei sind, kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetz besondere Rechte eingeräumt oder Pflichten auferl…
§ 37 Einleitung des Verfahrens, Teilgenossen, Parteien§ 37*)
…1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag. (2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 36 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien und Teilgenossen (§ 87). (3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Abs. 2 genannten Parteien berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Ein…