FlVG.
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
2. Abschnitt Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte § 36
§ 37 Einleitung des Verfahrens, Teilgenossen, Parteien § 37*)
(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag.
(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 36 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien und Teilgenossen (§ 87).
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Abs. 2 genannten Parteien berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag seitens einer Agrargemeinschaft kann jedoch nur gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der Anteilsberechtigten an der Agrargemeinschaft den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Der Antrag einer Gemeinde (Ortschaft) muss auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluss der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen.
(4) Die Hauptteilung kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft eine solche Auseinandersetzung zwischen den Parteien als geboten erscheinen lassen, falls die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017
§ 51 FlVG. · FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 51 Hauptteilung mit anschließender Einzelteilung § 51
…Wird im Anschluss an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Behörde das in den §§ 37 bis 50 vorgesehene Verfahren mit dem in den §§ 52 bis 67 geregelten Einzelteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Hauptteilung zugleich mit jener…
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