Die für die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen. Hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, dass der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen ist.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 56 Ansprüche der Parteien,gemeinsame wirtschaftliche Anlagen§ 56
…§ 59 abgelöst werden. (2) Hinsichtlich der Geldausgleichungen sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 4, hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen jene des § 48 anzuwenden.…
§ 70 § 70*)
…gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 60 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen: a) Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 48) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen. b) Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf…