(1) Bei der Einzelteilung hat jeder Teilgenosse nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Parteien, denen Ansprüche auf eine Leistung aus dem Erträgnis der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 57 zu; sie können lediglich begehren, dass ihre Forderungsrechte nach den Bestimmungen des § 59 abgelöst werden.
(2) Hinsichtlich der Geldausgleichungen sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 4, hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen jene des § 48 anzuwenden.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 65 Einzelteilungsplan§ 65
…erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei ihr Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Werte und die Geldausgleichungen (§ 56 Abs. 2) übersichtlich zusammenzustellen. (2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen. (3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten a) die Liste der…