(1) Im Einzelteilungsverfahren sind Teilgenossen
a) die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke,
b) die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitze verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft) oder agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen,
c) die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen,
d) die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 57 Abs. 2 zusteht.
(2) Parteien im Einzelteilungsverfahren sind
a) die Teilgenossen nach Abs. 1,
b) die Personen, denen für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistung zusteht.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 39 § 39
(1) Im Einzelteilungsverfahren sind Teilgenossen a) die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, b) die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitze verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft) oder agrarischen Gemeinschaft oder auf…
§ 42 § 42
…1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Teilgenossen die im § 39 Abs. 1, Parteien die dort im Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten. (2) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten…
§ 66 B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitgliederder Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaftzwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung)§ 66
…durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen erfolgen, so ist nach Feststellung der Teilgenossen und Parteien (§§ 39 und 55), des Teilungsgebietes (§ 54) und erforderlichenfalls der Anteilsrechte (§§ 57 und 60) zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen…
§ 83 B. Im Zuge eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-,Teilungs- oder Regulierungsverfahrens§ 83*)
…zwar auch dann, wenn Personen daran beteiligt sind, die im Verfahren nicht Parteistellung im Sinne des § 7, des § 37 Abs. 2, des § 39 Abs. 2 und des § 42 Abs. 1 genießen, ferner auf Streitigkeiten über die Gegenleistungen für die Nutzung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke. (3…