(1) Nach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
(2) Im Hinblick auf die Erlassung eines Plans gemäß § 16 Abs. 1, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 16a bis 16g unterliegt, hat die Behörde vor Abschluss des Verfahrens (Abs. 1) zu überprüfen, ob die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen dem Bescheid nach § 16 Abs. 1 entspricht. Dies hat vor Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden nach § 16b Abs. 5 zu erfolgen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Zu diesem Zwecke sind die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren. Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2025
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden