(1) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(2) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Ergebnis der Konsultationen) gebührend zu berücksichtigen.
(3) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat neben den Ergebnissen der Planung insbesondere auch zu enthalten:
a) eine aktuelle zusammenfassende Bewertung in Bezug auf die erheblichen Umweltauswirkungen;
b) Angaben über das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung;
c) eine Beschreibung etwaiger, mit der Entscheidung verbundener Umweltauflagen;
d) jene Aspekte des Projekts oder der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen und
e) eine Beschreibung der in Bezug auf Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessenen Überwachungsmaßnahmen.
(4) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und den mitwirkenden Behörden (§ 16b Abs. 5) sowie den nach § 16e konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 8) und ausländischen Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 6) als zugestellt. Ab dem Tag der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 16a Umweltverträglichkeitsprüfung, Gegenstand§ 16a*)
…bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (§ 16e) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungserfahrens bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16f) und seiner Ausführung. *) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025…
§ 16e Umweltverträglichkeitsprüfung, grenzüberschreitende Auswirkungen und Konsultationen§ 16e
…die möglicherweise betroffene Umwelt sind diesem Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 16f Abs. 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Übermittlung von Angaben an einen anderen Staat sowie der Empfang von Angaben eines anderen Staates unterliegen…
§ 16g Umweltverträglichkeitsprüfung, Beschwerde- und Revisionsrecht§ 16g
…§ 16d Abs. 4 sind berechtigt, gegen eine Entscheidung nach § 16b Abs. 2 sowie gegen den Plan nach § 16f Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Plan nach § 16f Abs. 1…