(1) Der Naturschutzanwalt und anerkannte Umweltorganisationen nach § 16d Abs. 4 sind berechtigt, gegen eine Entscheidung nach § 16b Abs. 2 sowie gegen den Plan nach § 16f Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Plan nach § 16f Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) kommt auch der Standortgemeinde und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16d Abs. 6 lit. a bis c zu. Im Hinblick auf einen Plan nach § 16f Abs. 1 steht dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(2) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen nach Abs. 1 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 16g Umweltverträglichkeitsprüfung, Beschwerde- und Revisionsrecht§ 16g
(1) Der Naturschutzanwalt und anerkannte Umweltorganisationen nach § 16d Abs. 4 sind berechtigt, gegen eine Entscheidung nach § 16b Abs. 2 sowie gegen den Plan nach § 16f Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Plan nach § 16f Abs.…