§ 7 Parteien
In Kraft seit 01. September 1988
Up-to-date
Parteien sind im Zusammenlegungsverfahren:
1. die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a);
2. die Zusammenlegungsgemeinschaft;
3. andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind;
4. die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z 2) besteht.
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