§ 7 Parteien — FLG. 1973
Parteien sind im Zusammenlegungsverfahren:
1. die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a);
2. die Zusammenlegungsgemeinschaft;
3. andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind;
4. die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z 2) besteht.
§ 108 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 108 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts; Übermittlungspflicht
…Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzenden, einem weiteren Richter als Berichterstatter sowie einem fachkundigen Laienrichter (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete mit Erfahrung in Angelegenheiten der Bodenreform in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. (2) Zu fachkundigen…
§ 90 Zuständigkeit im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren
…Streitigkeiten bezüglich der an der Grenze des dem Verfahren unterzogenen Gebietes liegenden Grundstücke gegenüber Personen, welche im Verfahren nicht Parteien im Sinne des § 7, § 42 Abs 2, § 44 Abs 2 und § 47 Abs 1 sind, ferner auf Streitigkeiten über die…
§ 91a Verfahren
…Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden. (6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen. (7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht zu veröffentlichen. (8) Parteistellung haben…
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